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Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung für vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags

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Ein vielversprechendes Investment entpuppte sich für einen Unternehmer vor einigen Jahren als existenzgefährdendes Geschäft: Er hatte 2006 im Wege einer Zwangsversteigerung eine Diskothek erworben und war als Verpächter in das bestehende Pachtverhältnis eingetreten, das ihm noch für knapp vier Jahre Pachteinnahmen von rund 3.500 € monatlich einbringen sollte. Es kam jedoch alles ganz anders: Die Pächterin kündigte den Vertrag wenig später fristlos und stellte sämtliche Pachtzahlungen ein.

Da der Unternehmer den Kauf der Diskothek fremdfinanziert hatte, geriet er in wirtschaftliche Not und konnte seinen Kredit nicht mehr vollständig bedienen. Abhilfe schuf erst ein vor dem Oberlandesgericht geschlossener Vergleich. Im Zuge dieses Vergleichs verpflichtete sich die Pächterin, dem Verpächter die ausstehenden Pachteinnahmen für die Vergangenheit nachzuzahlen und für die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung von 63.000 € zu leisten. Die Entschädigung floss im Jahr 2009 und entfachte einen erneuten Streit mit dem Fiskus: Während der Unternehmer die Zahlung als ermäßigt besteuerte Entschädigung angesetzt haben wollte, unterwarf das Finanzamt den Betrag als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb dem regulären Einkommensteuersatz.

Der Bundesfinanzhof erkannte dem Unternehmer die ermäßigte Besteuerung zu. Die Zahlung stellt eine steuerbegünstigte Entschädigung dar, weil sie ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen war. Sie war keine aus dem ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrag resultierende Erfüllungsleistung, sondern basierte auf einer neuen Rechtsgrundlage (dem gerichtlichen Vergleich). Es handelte sich nicht um eine bloße Weiterzahlung des Pachtzinses, sondern um eine Zahlung zum Ausgleich eines Schadens.

Eine ermäßigte Besteuerung war auch deshalb gerechtfertigt, weil der Unternehmer bei der Zustimmung zum Vergleich unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hatte. Er hatte sich in einer Zwangssituation befunden und konnte sich dem zusammengeballten Zufluss von Einnahmen somit nicht entziehen, so dass eine weitere Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung erfüllt war.

Hinweis: Die Entschädigungszahlung konnte auch nicht den normalen und üblichen Geschäftsvorfällen eines Gewerbetreibenden zugerechnet werden - was eine ermäßigte Besteuerung ausgeschlossen hätte. Das Gericht ging nämlich davon aus, dass die offenbar un-berechtigte fristlose Kündigung einen außergewöhnlichen Charakter hatte.

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