In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um den Fall einer Grundstücksbesitzerin, die ein teilweise bebautes Grundstück vermietete. Es bestand überwiegend aus asphaltierten Flächen, die durch Hecken und Zäune getrennt waren. Die Mieter waren Gebrauchtwagenhändler, die auf den angemieteten Flächen ihre nicht zugelassenen Fahrzeuge abstellten. Einige Händler stellten auf ihren Parzellen Unterstände, Wohnwagen oder Container auf und nutzten sie für ihre Verkaufstätigkeit.
Die Grundstücksbesitzerin stritt mit dem Finanzamt über die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung. Nach ihrer Auffassung handelte es sich bei ihrer Tätigkeit um eine reine Grundstücksvermietung, die von der Umsatzsteuer befreit war. Das FG ist der Auffassung der Klägerin aber nicht gefolgt. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen.
Dass die Mieter die Fahrzeuge zu Verkaufszwecken abstellten, führt nach Ansicht des FG zu keiner anderen Behandlung des Sachverhalts. Denn auf den Zweck kommt es nicht an. Ob zugelassene Fahrzeuge nur auf dem Grundstück geparkt oder nicht zugelassene Fahrzeuge zum Verkauf dort abgestellt werden, macht daher keinen Unterschied. In beiden Fällen liegt eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vor. Unerheblich war nach Auffassung des FG auch, dass auf einigen Grundstücken Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt waren. Diese gelten lediglich als Zubehör zu den zum Abstellen von Fahrzeugen vermieteten Plätzen.
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