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Bauabzugsteuer- Steuerabzug ist auch bei Photovoltaikanlagen zu beachten

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Das Bayerische Landesamt für Steuern hat den Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer erweitert. Diese besondere Form der Einkommensteuer greift, wenn Bauleistungen gegenüber anderen Unternehmen erbracht werden. Der Auftraggeber muss dann 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt eine Freigrenze von 5.000 €. Wird diese Grenze für den gesamten Auftrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten, muss keine Bauabzugsteuer abgeführt werden. Die Pflicht zur Abführung der Steuer entsteht mit der Bezahlung der Rechnung.

Bei der Installation einer Photovoltaikanlage war bisher keine Bauabzugsteuer einzubehalten, da es sich dabei nicht um eine Bauleistung handelte. Die Finanzämter in Bayern sind nun aber angewiesen, die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung zu betrachten. Auch die Aufstellung einer Freilandanlage soll den Bauleistungsbegriff für die Bauabzugsteuer erfüllen. Bauherrn, die eine Photovoltaikanlage in Auftrag geben, müssen die Bauabzugsteuer nun also mit bedenken.

Hinweis: Sofern der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, muss der Bauherr die 15 % Bauabzugsteuer nicht einbehalten. Er sollte sich diese also immer zeigen lassen und kopieren. Kann der Vertragspartner keine Bescheinigung vorlegen, muss der Bauherr 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen - es sei denn, er liegt unter der Freigrenze.

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